Entlastungsprogramm Reduktion bei der EL
6. Mai 2016
Nr. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- 2 Abs.3
Antrag geltendes Recht
Mit dem neuen Abs. 3 wird der zur freien Verfügung stehende Betrag auf CHF 322 festgesetzt. Dies ist eine Reduktion um satte 40%. Die Argumentation der Regierung, dass es sich um das Taschengeld handelt ist despektierlich gegen über den betroffenen Menschen und total falsch. Mit diesem Betrag müssen die Leute, welche dauernd in einem Heim leben, ihre ganzen persönlichen Kosten wie Kleider, Mobilität, soziale Kontakte, Toilettenartikel, Körperpflege, Telefonkosten und eben auch das Taschengeld finanzieren. Stellen sie sich vor, sie müssten mit diesem Betrag all diese Auslagen berappen. Wie soll damit die Eigenverantwortung oder ein selbstbestimmter Lebensabend bezahlt werden? Es erstaunt weiter, dass nun bei diesen Punkten die hohen Lebenshaltungskosten im Kanton Zug nicht mehr gelten sollen. Aber auch diese Menschen, welche EL benötigen haben diese höheren Kosten. Eine Unterscheidung für die Höhe des freiverfügbaren Betrages mit der Pflegebedürftigkeit kann sehr wohl fachlich begründet werden. Da scheint der Regierungsrat den einfachsten Weg der Begründung und der Problemlösung gefolgt zu sein. Das System, welches früher schon bestand, ist kostengünstiger, auch wenn es vielleicht arbeitsintensiver ist. Jemand der/die nicht mehr mobil ist, braucht weniger Kleider, keine Kosten für den öV usw.
Sollte diese Reduktion des Betrages auf zurzeit CHF 322 für persönliche Auslagen umgesetzt werden, wäre dies eine Schande, wenn der reichste Kanton der Schweiz über Jahrzehnte die Steuern für Firmen und Wohlhabende reduziert und jetzt den ärmsten Menschen das nötige Geld vorenthalten will.
In der Grussbotschaft der Regierung an der GV der ZKB vom Samstag, erklärte der Landammann, dass sich die Regierung bei den Entlastungspakten an die Aussage der Präambel in der Bundesverfassung halten will. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird diese Aussage jedoch mehr als unglaubwürdig. Wir bitten die Regierung hier und in zukünftigen Vorschlägen mehr Augenmass zu beweisen und sich an die Versprechungen zu halten.
Nr. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- 2 Abs. 4
Verdoppelung Vermögensverzehr bei IV-Rentnerinnen und -Rentner in Heimen.
Antrag. Geltendes Recht
Dieser Vorschlag zeugt von einer sehr kurzsichtigen Politik und einem Abschieben auf spätere Generationen. Mit dem doppelten Abbau des Vermögens müssen die Leute früher mehr EL beanspruchen. Weiter wissen wir, dass die Lebenserwartung der Leute, auch derjenigen welche in Heimen wohnen, stetig ansteigt. Es geht hier ja nicht um Menschen mit einer AHV-Rente, sondern mit einer IV-Rente. Es scheint der Regierung um eine momentane Verbesserung der Kantonsrechnung zu gehen und nicht um nachhaltige Massnahmen.
Auch bei diesem Punkt ist es mehr als beschämend, wenn der Kanton Zug, welcher in den letzten 10 Jahren über 40% weniger Steuern verlangte, nun bei diesen Menschen eine unangepasste Härte durchsetzt will.